Strafrecht


Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht vorliegt.
Jedem Beschuldigten stehen strafprozessuale Rechte zu.
Zu diesen gehört insbesondere das Aussageverweigerungsrecht, wovon immer Gebrauch gemacht werden sollte. Es besteht keine Rechtspflicht, Angaben zur Sache zu machen und sich selbst zu belasten.

Ein Beschuldigter eines Strafverfahrens ist auch nicht verpflichtet, auf eine Vorladung durch die Polizei bei dieser zu erscheinen.
Vielmehr sollte dieser mit der Kenntniserlangung von einem Strafverfahren unverzüglich ein Rechtsanwalt kontaktieren und beauftragen.
Dieser wird Sie über Ihre Rechte belehren und bevor eine etwaige Einlassung erfolgt, zunächst einmal Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und sich ein genaues Bild von den bisherigen Ermittlungen machen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann die Verteidigungsstrategie festgelegt werden.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren nach § 153 I StPO einstellen kann, wenn ein Vergehen vorliegt, die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Mit Zustimmung des Gerichts können Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflage beseitigt werden kann.

Wir übernehmen Ihre Verteidigung und stimmen die Verteidigungsstrategie mit Ihnen ab.